Der Insider
Verkehrsgebühren für Dauerlieger in Griechenland
in EURO-Währung, 2003

1. Gemäß Gesetz 2743/99, Artikel 11, geändert mit Gesetz 2932/01, Artikel 34, das die Gebühren für private Freizeitschiffe ab 7 Meter Länge regelt, die nicht ständig in Griechenland vor Anker liegen, belaufen sich die Verkehrsgebühren - unabhängig von der Flaggenzugehörigkeit - auf 5,87 EURO pro Meter Schiffslänge.

2. Gemäß den Richtlinien des Artikels 10, § 6 des Gesetzes 2743/99 wird für Schiffe, die unter der Flagge eines Landes fahren, das nicht der Europäischen Union (EU) oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Europäischen Freihandelszone (EFTA) angehört, nach Ablauf eines dreimonatigen Aufenthaltes in griechischem Hoheitsgebiet eine Pflichtgebühr in Höhe von 14,67 EURO je Meter der Gesamtlänge des Schiffes erhoben.

3. Die privaten Freizeitschiffe unter griechischer oder fremder Flagge, die dauerhaft in Griechenland vor Anker liegen, benötigen eine Aufenthalts- und Verkehrsgenehmigung (ADIA PARAMONIS KAI KYKLOFORIAS). Die Gebühren für diese Genehmigung werden pro Meter der Gesamtlänge des Schiffes wie folgt berechnet:

I. Schiffe bis zu einer Gesamtlänge von 10 m: 5,87 Euro / Meter
II. Schiffe mit einer Gesamtlänge von mehr als 10 m:
- Schiffslänge über 10 m bis 14 m: 7,34 Euro/m
- über 14 m bis 18 m: 8,80 Euro/m
- über 18 m bis 22 m: 11,74 Euro/m
- über 22 m: 14,67 Euro/m

4. Im Fall, dass das private Freizeitschiff nicht über ein TRANSIT LOG verfügt, ist es verpflichtet, ein "Deltio Kinissis "/DE.K.P.A. (Private Pleasure Yacht Maritime Traffic Document) zu erwerben, dessen Gebührenhöhe 29,35 Euro beträgt.

Griechische Zentrale für Fremdenverkehr, Direktion für Deutschland, 60311 Frankfurt/Main
Frankfurt, Januar 2003


Transitlog in Griechenland

Ein Transitlog ist erforderlich:

- für private, touristisch benutzte Yachten unter der Flagge eines nicht zur EU gehörenden Mitgliedsstaates. die sich ohne fremde Hilfe bewegen. Über mindestens zwei Kahinen zum Schlafen und Wohnen verfügen und ausschließlich zum Vergnügen verwendet werden

- in dem Fall, dass derjenige, der die Yacht nach Griechenland bringt (unabhängig davon, ob er der Eigner der Yacht ist oder nicht), Bürger eines nicht zur EU gehörenden Mitgliedsstaates ist, was durch den Reisepass oder ein anderes amtliches Dokument hewiesen wird

- für Yachten unter ausländischer Flagge, die Griechenland über die Straße, beispielsweise auf einem Trailer oder sonstwie als Fracht erreichen, sofern der Empfänger der Yacht Staatsbürger eines fremden Landes ist, der Griechenland als Tourist besucht.

Im Transitlog werden Daten zur Identifizierung des Skippers und der Crew vermerkt. Ferner Informationen über die Schiffsmaschine, das Ankunftsdatum, den Treibstoff und anderes Inventar oder Equipment der Yacht, das der Zollkontrolle unterliegt. Große, transportahle Ausrüstung, beispielsweise Tauchausrüstung, wirdins Transitlog aufgenommen, damit sie wieder exportiert werden kann. Vom Zoll befreit ist lediglich Equipment, das permanent auf der Yacht installiert ist und der Navigation und der Sicherheit von Yacht und Crew dient. Ferner die persönliche Ausrüstung der Crew. Zur persönlichen Ausrüstung zählen ein Fotoapparat, eine Videokamera, ein Fernglas, ein portables Radio, ein portabler CD- oder Bandrekorder und 20 CDs, ein Laptop, ein Camping-Set, Sportausrüstung und ein Fahrrad.

Die Ausstellung des Transitlogs während der üblichen Geschäftszeiten ist kostenlos. Ansonsten dürfen die Beamten eine Gebühr in Höhe von 6 his 30 € verlangen, abhängig von Zeitaufwand und Standort.

Das Transitlog ist vom Zeitpunkt der Ausstellung an 6 Monate gültig. Es kann durch die Zollhehörde beliebig oft für ein Jahr verlängert werden, was im Transitlog und im Reisepass vermerkt wird.

Will die Person, auf deren Namen das Transitlog ausgestellt ist, Griechenland ohne die Yacht verlassen, muss das Transitlog, wenn noch gültig, hei der Zollhehörde des Hafens hinterlegt werden, in dem die Yacht verbleibt. Die Zollhehörde wird dann nach Inspektion der Yacht und der darauf befindlichen Ausrüstung einen entsprechenden Vermerk im Reisepass machen.


Passkontrolle
Unabhängig davon, ob eine Yacht die Flagge eines EU-Mitgliedsstaates oder die eines anderen Staates führt, erfolgt eine Passkontrolle. In jedem Port of Entry befindet sich eine dafür zuständige Behörde. Für die Passkontrolle ist vom Skipper in zweifacher Ausfertigung eine Liste zu erstellen, die folgende Angaben jedes Crewmitglieds enthält: Nachname, Vorname, Name des Vaters, Gehurtsdatum, Nationalität, Passnummer.

Die Liste ist vom Skipper zu unterschreiben und mit allen Pässen der Passhehörde vorzulegen.

Ein und dieselben Dokumente sind erforderlich beim Einlaufen in den ersten griechischen Port of Entry, beim Verlassen des letzten griechischen Port of Entry und beim erneuten Einlaufen in den ersten griechischen Port of Entry, falls die Yacht zwischenzeitlich griechische Gewässer verlassen hat.


Behörden



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